Anlage 2 EBO
(Fundstelle: BGBl. I 1991, Nr. 30 Anlageband S. 6 - 9)
1 Die halben Breitenmaße der Grenzlinie für feste Anlagen sind durch Addition folgender horizontal wirkender Einflußgrößen zu berechnen: 1.1 Halbes Breitenmaß der Bezugslinie G 2; Vergrößerungen der Bezugslinie für Fahrzeuge gemäß § 22 Abs. 2 sind zu berücksichtigen. 1.2 Überschreitungen der Bezugslinie, die sich aus der Verschiebung infolge der Stellung eines Fahrzeugs im Gleisbogen und unter Berücksichtigung der Spurweite des Gleises ergibt (Ausladung). 1.3 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung, die sich beim Stand eines Fahrzeugs in einem Gleis mit Überhöhung oder bei Fahrt in einem Gleisbogen mit Überhöhungsfehlbetrag ergibt, wobei nur der Wert in Ansatz gebracht wird, der den bereits in der Bezugslinie enthaltenen Anteil von 50 mm übersteigt. 1.4 Zufallsbedingte Verschiebungen aus
Hierbei darf die geringe Wahrscheinlichkeit des gleichzeitigen Auftretens aller ungünstigen Einflüsse berücksichtigt werden. 2 Die Verschiebungen nach 1.2 bis 1.4 dürfen bei Geschwindigkeiten bis 160 km/h auch nach den folgenden Tabellen ermittelt werden: 2.1 Ausladung (zu 1.2) 2.1.1. bei Radien von 250 m und mehr
2.1.2 bei Radien unter 250 m
Für Höhen bis 400 mm über SO dürfen die Tabellenwerte um 5 mm verringert werden. Zu 2.1.1 und 2.1.2: Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden. 2.2 Verschiebung aus quasistatischer Seitenneigung (zu 1.3) Höhe der BezugslinieVerschiebung bei Überhöhung oder Überhöhungsfehlbetrag mm5075100130150160mmmm468002856901121233835023457289983530021416581891170059151820≤ 400000000 Zwischenwerte dürfen geradlinig eingeschaltet werden. 2.3 Zufallsbedingte Verschiebung (zu 1.4)
a: Auf der Bogeninnenseite b: Auf der Bogenaußenseite und im geraden Gleis 3 Die Höhenmaße der Grenzlinie sind — ausgenommen im Bereich ≤ 125 mm — aus den Höhenmaßen der Bezugslinie G 2 zu berechnen und 3.1 im Bereich ≥ 3530 mm zu vergrößern um 3.2 im Bereich ≤ 1170 mm zu vermindern um Zu 3.1 und 3.2: Der Einfluß des Wechsels der Längsneigung wird wie folgt berechnet: 50 000 ra [mm]ra = Ausrundungsradius in m 4 Für die Höhenmaße der Grenzlinie im Bereich ≤ 125 mm gilt Anlage 1 Bild 2. 5 Bei Geschwindigkeiten von mehr als 160 km/h sind aerodynamische Einflüsse zu berücksichtigen.
den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und
die Hebungsreserve für die Unterhaltung des Gleises,
den Einfluß des Wechsels der Längsneigung und
die Abnutzung der Schienen und das Absinken des Gleises im Betrieb.